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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Verkaufsbedingungen
1. - Allgemeines – Geltungsbereich
1.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von Carl Hübenthal GmbH & Co. KG
unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir auch bei Kenntnis unsererseits nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Verkaufsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3.
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich niederzulegen.
2. – Angebot – Vertragsschluss - Selbstbelieferung
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
2.2.
Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich
dieser Verkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen
unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der
getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von
Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.3.
Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung, z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische
Daten, sowie unsere Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen
oder Kennzeichnungen unserer Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
2.4.
Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an unseren
Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln
vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen, sie Dritten bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits
derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.
2.5.
Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz
ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, werden wir unseren Vertragspartner
– außer in Fällen der Offenkundigkeit - rechtzeitig in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer
vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren
Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete
Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden oder alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise
nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
2.6.
Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und
stellen keine Garantie dar.
3. – Vergütung – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung etc.
3.1.
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird zusätzlich am Tag der
Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.
3.2.
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten gegenüber Unternehmern unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und anderer
öffentlichen Abgaben.
3.3.
Bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung öffentlicher Abgaben und/oder Zölle etc., welche die Ware oder ihre Versendung betreffen, sind wir
berechtigt, die uns daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
3.4.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen
insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.5.
Grundsätzlich ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8
Tagen nach Empfang der Ware gewähren wir 2 % Skonto.
3.6.
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden,
unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden. Sollten wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert haben, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die
Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse mehr.
3.7.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
4. – Mehr- / Minderlieferungen
4.1.
Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 5 % fertigungsbedingt sind. Derartige Mehroder
Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der
sich auch die Höhe der Gegenleistung richtet.
4.2.
Bei Lieferungen nach Gewicht, bei denen die Gewichte in Relation zu Quadratmetern gesetzt werden, sind Abweichungen von +/- 8 % zulässig.
Derartige Abweichungen stellen keinen Fehler dar. 
- 2 -
5. - Lieferfristen – Lieferung - Abruf
5.1.
Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine
feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf
den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
5.2.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten unseres Vertragspartners. Sofern eine Musterfreigabe erfolgt, ist
Voraussetzung, dass unser Vertragspartner nach Vorlage der Muster unverzüglich die Musterfreigabe erteilt, gegebenenfalls unverzüglich mitteilt, aus
welchen Gründen eine derartige Freigabe nicht erfolgt.
5.3.
Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.4.1.
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und
Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem unser Vertragspartner
seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.
5.4.2.
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die
Liefertermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit unserem Vertragspartner in Folge der Verzögerung
die Annahme der Lieferung bei unverbindlich vereinbarten Lieferterminen objektiv nicht zumutbar ist oder bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen
der Lieferanten um mehr als 4 Wochen überschritten wurde, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber wegen des noch nicht
erfüllten Vertrages/Vertragsteils zurücktreten. Weitere Rechte unseres Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen in diesem
Falle nicht. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner über derart eintretende
Umstände baldmöglichst unterrichten.
5.5
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt wenn,
• die Teillieferung für unseren Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist
und
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist
und
• unserem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn, wir erklären uns zur
Übernahme dieser Kosten bereit.
5.6.
Lieferverzug setzt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist (z. B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen
Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
5.7.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die
Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in Ziffer 9 (Schadensersatz – Haftung) beschränkt.
5.8.
Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit nichts
Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unseres Vertragspartners nach Verstreichen der vorstehenden,
gegebenenfalls der abweichend vereinbarten, Abruffrist zu beliefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur
Abnahme und Vergütung verpflichtet. Nach Lieferabruf liefern wir, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 8 Wochen.
6. - Gefahrübergang – Versand – Erfüllungsort - Verpackung
6.1.
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Ladevorgang maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch
andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei unserem
Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem wir versandbereit sind und dies unserem Vertragspartner angezeigt
haben.
6.2.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Vertragspartner. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages
(netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber hinausgehender Lagerkosten
bleibt uns vorbehalten.
6.3.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
6.4.
Die Versendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport,
Feuer- oder Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.5.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
7. - Gewährleistung
7.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei der Veräußerung von gebrauchten Wirtschaftsgütern erfolgt die Veräußerung
unter Ausschluss jeder Gewährleistung und unter Ausschluss jeder Haftung, soweit nicht die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens
sowie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Grundlage einer Inanspruchnahme unsererseits bildet.
7.2.
Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.3.
Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten
des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.4.
Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach innerhalb angemessener Frist von uns zu treffender Wahl zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern
bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Machen wir von unserem Recht auf Nachbesserung Gebrauch, ist ein Fehlschlagen der 
- 3 -
Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch anzunehmen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den
sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) bleiben unberührt.
7.5.
Beruht ein Mangel auf unserm Verschulden, kann unser Vertragspartner Schadensersatz gemäß den Regelungen in Ziffer 9 (Schadensersatz –
Haftung) dieser Geschäftsbedingungen verlangen.
7.6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und
die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Vertragspartner die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7.
Kann unser Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages bzw. der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, hat er sich innerhalb von 2
Wochen nach Aufforderung unsererseits zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
8. – Eigentumsrechte - Eigentumsvorbehalte
8.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der
Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch unseren Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift
des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden
Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
8.2.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand
mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.3.
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass unser Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
8.4.
Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen, die
ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen hiermit
die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur
Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Falle des Zahlungsverzugs unseres Vertragspartners sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
unberührt.
Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches
gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln.
8.6.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich
mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel
hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
8.7.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 8.5 und Ziffer 8.6, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch
dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber dem Vertragspartner kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines
Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren
Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
8.8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. – Schadensersatz - Haftung
9.1.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
9.2.
Wir haften nicht,
9.2.1.
im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
9.2.2.
im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor bei der
Verpflichtung zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung sowie bei Beratungsschutz und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners
oder Dritten sowie das Eigentum des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken.
Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten unsererseits oder bei einer Verletzung von Gesundheit, Leben oder Körper oder im Falle einer
ausdrücklich übernommenen Garantie haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen des §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) bleiben
unberührt.
9.3.1.
Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz 9.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.3.2.
Haften wir im Falle eines Lieferverzuges, beschränkt sich unsere Haftung für jede volle Woche der Verspätung auf 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch auf 15 % des Lieferwertes. 
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10. – Schutzrechte
10.1.
Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
10.2
Fertigen wir nach Weisungen unseres Vertragspartners oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, so ist unser Vertragspartner verpflichtet,
uns von Schutzrechtsverletzungsansprüchen Dritter freizustellen.
11. - Schlussbestimmungen
11.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine
Anwendung.
11.2.
Der Vertrag unterliegt deutschem Verfahrensrecht; Vertragssprache ist deutsch.
11.3.
Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz unseres
Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände dem entgegen stehen.
11.4.
Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
gespeichert werden können. 

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